Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 87d

§ 87d – Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Kurz erklärt

  • Der örtliche Träger ist zuständig für Aufgaben nach den §§ 53 und 53a.
  • Zuständig ist der Träger, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund lebt.
  • Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein ist der überörtliche Träger zuständig.
  • Der überörtliche Träger ist der, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
  • Es gibt unterschiedliche Zuständigkeiten für individuelle Pfleger/Vormünder und für Vereine.